Zeitungen 2009
BDVZ: Zeitungen mit erheblichen Verlusten in 2009. Anzeigen: -15,9%, Auflagen: -2,5%; http://j.mp/bsAchq
TR: Der Kunde wirbt selbst. Onlinewerbung durch den unerschöpflichen Beteiligungsdrang der Nutzer; http://j.mp/9v92uy
14. Auflage des Standardwerks Internetrecht (PDF) von Prof. Dr. Hoeren; http://j.mp/Internetrecht (via @gedankenstuecke)
Bitkom: 55% der Deutschen informieren sich vor einem Kauf online, 25% sogar ausschließlich; http://j.mp/cM8o27
Thomson Media Control misst ein Rekordjahr für Onlinewerbung in Deutschland: netto +18% zu 2008; http://j.mp/cw1lfc
Laut einer Forsa-Umfrage machen nur 23% der Deutschen Falschangaben im Web; http://j.mp/6kjXXV
Gartentechnik.de ist die grüne Werbeplattform im Web: Kontext, Reichweite, Sichtbarkeit, Wirkung; http://j.mp/31kb8D
(More …)
Gartentechnik.com bietet Onlinemarketing für Fachhändler: Hintergrundinfos in der Taspo; http://j.mp/Gartentechnik_com
Gerrit Eicker 11:23 on 24. March 2010 Permalink |
Heise: “Der Internetdienstleister Google verletzt laut einem heute veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-236/08 bis C-238/08) beim Verkauf von Schlüsselwörtern in seinem Dienst AdWords, die Marken von Konkurrenten entsprechen, nicht das Markenrecht. Google dürfe es Unternehmen erlauben, durch den Kauf von Markennamen bei Suchanfragen in der ‘Anzeigen-Spalte’ zu erscheinen. Der Internetnutzer müsse jedoch klar den Hersteller oder Anbieter der angepriesenen Ware beziehungsweise Dienstleistung erkennen können – also beispielsweise, ob es sich um Werbung des Herstellers des vom Internetnutzer eingegebenen Markenprodukts handelt oder nicht. Im Einzelfall müsse darüber das nationale Gericht befinden.”
Beck: “Der Gerichtshof führt aus, dass der Werbende dadurch, dass er die Referenzierungsdienstleistung kauft und als Schlüsselwort ein einer Marke eines anderen entsprechendes Zeichen auswählt, um den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke vorzuschlagen, das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutze. Dies sei jedoch beim Anbieter des Referenzierungsdienstes nicht der Fall, wenn er die Werbenden mit Marken identische Zeichen als Schlüsselwörter aussuchen lasse, diese Zeichen speichere und anhand dieser Zeichen die Werbeanzeigen seiner Kunden einblende. Denn ‘Benutzung’ eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeute jedenfalls, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall eines Referenzierungsdienstes lasse dessen Anbieter zu, dass seine Kunden, die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich seien, benutze diese Zeichen jedoch nicht selbst. Werde eine Marke als Schlüsselwort benutzt, kann daher ihr Inhaber das ausschließliche Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten.”
NZZ: “Komplett sicher fühlen kann sich Google aber noch nicht. Denn das EuGH erklärte weiter, die französischen Firmen, die gegen Google geklagt hätten, könnten weiter vor einem französischen Gericht auf Entschädigung klagen, wenn dieses feststelle, dass ein Missbrauch des Markennamen diesen beschädigt habe. Nach dem Urteil in Europa sind trotzdem vor allem in den USA weitere Klagen der betroffenen Unternehmen gegen Google zu erwarten.”
TM: “Insgesamt ist die Entscheidung des EuGH ausgesprochen lesenswert: Das Gericht befasst sich sehr strukturiert mit den Voraussetzungen der Richtlinie und geht ausführlich auf die Argumente der Parteien ein. Auch wenn der EuGH die Beantwortung einiger Detailfragen den nationalen Gerichten überlassen hat, sind die Rahmenbedingungen doch sehr klar umrissen, sodass auch bei der Beurteilung der französischen Gerichte keine große Überraschung zu erwarten sein dürfte.”
A2P: “Das Urteil des EuGH vom 23.03.2010 bietet Werbekunden des Google Keyword Advertising noch keine eindeutige Klarstellung der Rechtslage. Fest steht, dass eine Markenrechtsverletzung nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch die Nutzung der Marke als Keyword und die Gestaltung der Anzeige nicht der fälschliche Eindruck entsteht, dass die Anzeige vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammt. Auf welche Weise Werbetreibende eine hinreichende Klarstellung erreichen können, dass ihre Anzeige zu einem konkurrierenden Angebot und nicht zum Markeninhaber führen, bleibt in der Entscheidung offen. – Klarheit besteht einzig und allein für den Diensteanbieter Google: Eine unmittelbare Haftung für die Bereitstellung der Keywords scheidet aus, eine (Mit-)Haftung für Rechtsverletzungen der Werbekunden kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Google nach Kenntniserlangung die Rechtsverletzung weiterhin ermöglicht.”