HmbBfDI: “Seit Ende 2009 haben der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Auftrag des Düsseldorfer Kreises und Google Gespräche über die erforderlichen Änderungen zum gesetzeskonformen Einsatz von Google Analytics geführt. Hintergrund dafür bildete der entsprechende Beschluss der Aufsichtsbehörden der Länder zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten. … Für Webseitenbetreiber stellt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte besondere Hinweise auf seiner Homepage zur Verfügung. Macht ein Webseitenbetreiber von diesen Möglichkeiten Gebrauch, wird dadurch ein beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics gewährleistet. … Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung … Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind; auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas; mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.”
Google: “Während der Einsatz von Google Analytics nach unserer Ansicht nicht gegen das deutsche und europäische Datenschutzrecht verstößt, hatten deutsche Datenschutzbehörden in der Vergangenheit dazu eine abweichende Auffassung. Wir haben eng mit diesen Behörden – vertreten durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – hinsichtlich der Bedenken zusammengearbeitet und eine Reihe von Verbesserungen für Google Analytics implementiert. – Wir freuen uns, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit heute eine deutliche Erklärung hinsichtlich der Einhaltung des deutschen Datenschutzgesetzes durch Google Analytics veröffentlicht hat. Google Analytics kann danach ab sofort ohne Beanstandung der deutschen Datenschutzbehörden eingesetzt werden. … Wir freuen uns, unseren Google Analytics-Kunden mehr Klarheit beim Einsatz unseres Web-Analysetools unter Einhaltung der Anforderungen der deutschen Datenschutzbehörden bieten zu können. Der Schutz der Privatsphäre der Nutzer war von Anfang an eines unserer Prinzipien bei der Entwicklung von Google Analytics. Es ist uns wichtig, den Nutzern Transparenz und Kontrolle bei Google Analytics zu bieten.”
Ferner: “Wie man das richtig konfiguriert, wird nun in einer Anleitung (hier als PDF) erläutert. Webseitenbetreiber sind gut beraten, sich des Themas umgehend zu widmen. Besonderers Augenmerk sollte man dabei darauf richten, den geforderten Vertrag mit Google gut zu lesen und ggfs. dann abzuschicken. Damit wird man den Erfordernissen des §11 BDSG endlich gerecht, was lange gefordert wae. Andererseits wird nun auch jedem klar, dass es um eine rechtsrelevante Datenverarbeitung geht. Ich denke dieser Vertrag wird für den ein oder anderen eine gewisse Hemmschwelle sein.”
Stadler: “Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat heute eine, zumindest für mich, überraschende Pressemitteilung herausggegeben, in der er erklärt, dass Webseitenbetreibern ab sofort ein beanstandungsfreier Einsatz von Google Analytics möglich sei. … [Die] Ausführungen sind datenschutzrechtlich widersprüchlich und auch widersinnig. Wenn tatsächlich eine Anonymisierung der IP-Adressen der Nutzer vor einer Übermittlung an Google stattfindet, dann bedeutet dies nichts anderes, als dass an Google keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden. … Machen wir es also nicht komplizierter als es ist. Wenn mittels Google Analytics, bei Einsatz des sog. IP-Masking, keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden – und genau das besagt die Pressemitteilung des Hamburger Datenschutzbeauftragten – dann sind insoweit auch keinerlei datenschutzrechtliche Anforderungen mehr zu erfüllen. Denn das BDSG und das TMG gelten nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG, § 12 TMG).”
Gerrit Eicker 11:23 on 15. September 2011 Permalink |
HmbBfDI: “Seit Ende 2009 haben der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Auftrag des Düsseldorfer Kreises und Google Gespräche über die erforderlichen Änderungen zum gesetzeskonformen Einsatz von Google Analytics geführt. Hintergrund dafür bildete der entsprechende Beschluss der Aufsichtsbehörden der Länder zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internet-Angeboten. … Für Webseitenbetreiber stellt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte besondere Hinweise auf seiner Homepage zur Verfügung. Macht ein Webseitenbetreiber von diesen Möglichkeiten Gebrauch, wird dadurch ein beanstandungsfreier Betrieb von Google Analytics gewährleistet. … Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung … Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind; auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas; mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.”
Google: “Während der Einsatz von Google Analytics nach unserer Ansicht nicht gegen das deutsche und europäische Datenschutzrecht verstößt, hatten deutsche Datenschutzbehörden in der Vergangenheit dazu eine abweichende Auffassung. Wir haben eng mit diesen Behörden – vertreten durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – hinsichtlich der Bedenken zusammengearbeitet und eine Reihe von Verbesserungen für Google Analytics implementiert. – Wir freuen uns, dass der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit heute eine deutliche Erklärung hinsichtlich der Einhaltung des deutschen Datenschutzgesetzes durch Google Analytics veröffentlicht hat. Google Analytics kann danach ab sofort ohne Beanstandung der deutschen Datenschutzbehörden eingesetzt werden. … Wir freuen uns, unseren Google Analytics-Kunden mehr Klarheit beim Einsatz unseres Web-Analysetools unter Einhaltung der Anforderungen der deutschen Datenschutzbehörden bieten zu können. Der Schutz der Privatsphäre der Nutzer war von Anfang an eines unserer Prinzipien bei der Entwicklung von Google Analytics. Es ist uns wichtig, den Nutzern Transparenz und Kontrolle bei Google Analytics zu bieten.”
Gerrit Eicker 15:42 on 15. September 2011 Permalink |
Ferner: “Wie man das richtig konfiguriert, wird nun in einer Anleitung (hier als PDF) erläutert. Webseitenbetreiber sind gut beraten, sich des Themas umgehend zu widmen. Besonderers Augenmerk sollte man dabei darauf richten, den geforderten Vertrag mit Google gut zu lesen und ggfs. dann abzuschicken. Damit wird man den Erfordernissen des §11 BDSG endlich gerecht, was lange gefordert wae. Andererseits wird nun auch jedem klar, dass es um eine rechtsrelevante Datenverarbeitung geht. Ich denke dieser Vertrag wird für den ein oder anderen eine gewisse Hemmschwelle sein.”
Stadler: “Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat heute eine, zumindest für mich, überraschende Pressemitteilung herausggegeben, in der er erklärt, dass Webseitenbetreibern ab sofort ein beanstandungsfreier Einsatz von Google Analytics möglich sei. … [Die] Ausführungen sind datenschutzrechtlich widersprüchlich und auch widersinnig. Wenn tatsächlich eine Anonymisierung der IP-Adressen der Nutzer vor einer Übermittlung an Google stattfindet, dann bedeutet dies nichts anderes, als dass an Google keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden. … Machen wir es also nicht komplizierter als es ist. Wenn mittels Google Analytics, bei Einsatz des sog. IP-Masking, keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden – und genau das besagt die Pressemitteilung des Hamburger Datenschutzbeauftragten – dann sind insoweit auch keinerlei datenschutzrechtliche Anforderungen mehr zu erfüllen. Denn das BDSG und das TMG gelten nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 2 BDSG, § 12 TMG).”
Piwik* « Wir sprechen Online. 09:04 on 19. September 2011 Permalink |
[…] Piwik als ernsthafte Alternative zu Google Analytics: lokal installiert und Open Source; http://eicker.at/Piwik […]
Erwischt! « Wir sprechen Online. 10:40 on 12. October 2011 Permalink |
[…] Datenschutz und Privatsphäre im Internet: eine Kolumne in der Agrartechnik; http://eicker.at/Erwischt […]